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Umgang mit dem Einsatz gentechnisch veränderter Organismen im Einflussbereich der Stadt Ludwigsburg

Antrag zum Haushalt 2004

Umgang mit dem Einsatz gentechnisch veränderter Organismen im Einflussbereich der Stadt Ludwigsburg

 

Die Stadt wirkt auf die Ludwigsburger Landwirte dahin gehend ein, dass

 

1. auf den Einsatz gentechnisch veränderter Organismen in der hiesigen Landwirtschaft verzichtet wird;

 

2. im städt. Beschaffungswesen (z.B. Kantine) auf das Siegel „erzeugt ohne Verwendung gentechnisch veränderter Organismen geachtet wird.

 

 

Begründung:

 

Aufbauend auf den EU-rechtlichen Anforderungen sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet einen gesetzlichen Rahmen für die Freisetzung und Anwendung gentechnisch veränderter Organismen (GVO) zu schaffen und hierbei auch die damit einhergehenden Fragen wie Vorsorgepflicht, Koexistenz und Haftung zu regeln. Derzeit finden hierzu auf Bundesebene Beratungen über die federführend vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft vorgelegte Novelle des Gentechnikgesetzes statt.

 

Wesentliche Eckpunkte des Entwurfs sind:

 

- Die Koexistenz wird in den Gesetzeszweck aufgenommen.

 

- Es wird eine Vorsorgepflicht für den Umgang mit zum Inverkehrbringen zugelassenen GVO geben. Beim Anbau bzw. bei der Haltung von GVO sind die - unter Einbindung des Öko-Instituts erarbeiteten - Regeln der guten fachlichen Praxis (gfP) einzuhalten Durch diesen Vorsorgegrundsatz wird der bisher im GenTG formulierte Zweck, die Gentechnik zu fördern, um den Schutz- und Vorsorgeaspekt erweitert.

 

- Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die zivilrechtliche Haftung werden durch Klarstellungen in der Novelle konkretisiert, so dass in jenen Fällen ein Ausgleichsanspruch besteht, in denen ein Beeinträchtigter Erzeugnisse nicht mehr in Verkehr bringen kann oder eine Kennzeichnung nach öffentlich-rechtlichen Vorgaben erforderlich („gentechnisch verändert“) oder nicht mehr möglich ist („Bio“-Kennzeichnung nach EG-Öko-VO oder „ohne Gentechnik“-Kennzeichnung nach Verordnung über neuartige Lebensmittel und Lebensmittelzutaten). Zur Beweiserleichterung greift eine gesamtschuldnerische Haftung mehrerer in Betracht kommender GVO-Anbauer.

 

- Bei der Ausgestaltung des Standortregisters wird nicht nur dem Monitoring, sondern auch der Koexistenz als Gesetzeszweck Rechnung getragen. Entsprechend hat ein Nachbar eines Landwirtes, der GVO anbaut, einen flurstückgenauen Auskunftsanspruch.

 

- Die Pflicht von Betreibern und sonstigen Beteiligten, Informationen über Risiken durch GVO den Behörden mitzuteilen, bezieht sich auch auf Risiken für das Schutzgut Koexistenz. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Behörden Erkenntnisse erlangen, die zur Fortschreibung der gfP-Regeln erforderlich sind.

 

- Das Vorsorgeprinzip wird in den Gesetzeszweck aufgenommen und damit allgemeines Auslegungskriterium für den Umwelt- oder Gesundheitsschutz durch das Gentechnikgesetz (GenTG).

 

Ungeachtet dieser gesetzlichen Regelungen sind wir der Auffassung, dass in unserem dichtbesiedelten und kleinflächigen Raum, Pflanzen vor gentechnischer Verseuchung nicht wirksam geschützt werden können, wenn in der Nachbarschaft gentechnisch veränderte Organismen zugelassen sind. Kommunen sollen deshalb dafür Sorge tragen, ihre Markung frei vom Einsatz gentechnisch veränderter Organismen zu halten. Gewährleisten wollen wir dies mit der Umsetzung dieses Antrags.

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