Die Abwassergebührensatzung wird ergänzt mit der Erhebung einer Abwassergebühr für Niederschlagswasser. Eine Niederschlagswassergebühr soll für alle Grundstücke erhoben werden deren versiegelte Fläche größer als 1000 m2 aufweist. Flächen auf denen das Niederschlagswasser getrennt gesammelt und oberirdisch abgeleitet wird oder durch eine Dachbegrünung zurückgehalten wird und damit die Abwasserrohre erst mit Verzögerung belasten, werden nicht als versiegelte Fläche gewertet.
Begründung:
Unsere früheren Anträge zu einer gesplitteten Abwassergebühr wurden mehrmals ausführlich im Verwaltungsausschuss diskutiert. Die Mehrheit hat sich dafür ausgesprochen, die Satzung vorerst nicht zu verändern. Man wolle eine Entscheidung des Städtetags abwarten.
Dieselbe Mehrheit wünscht trotz knapper Flächenressourcen auf Ludwigsburger Gemarkung eine weitere Ausweisung von Wohn- und Gewerbeflächen. Einer weiteren Versiegelung der Flächen mit den bekannten Folgen muss entgegengewirkt werden. Eine Niederschlagsgebühr kann einen Teil dazu leisten und trägt zudem zu mehr Gebührengerechtigkeit bei. In Kern- und Mischgebieten ist mit einer Entlastung bei den Gebühren von 36% zu rechnen. In reinen Wohngebieten mit Einfamilienhausbebauung ab einer Grundstückgröße von 500 m² mit einer Zunahme von 11% und bei großen gewerblichen Bauflächen mit einer Zunahme von 15%. Diese Zahlen machen die ungerechte Verteilung der Abwassergebühren nach dem Frischwasserprinzip deutlich.
Ein Gerichtsentscheid vom 16. April 98 bestätigt, dass keine Erhebung von Gebühren für Niederschlagswasser nur dann unbedenklich ist, „wenn die durch Gebühren zu deckenden
Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung geringfügig sind (< 12% an den der Gebührenkalkulation zugrunde gelegten Gesamtkosten).“ Neuere Untersuchungen
gehen von einem Kostenanteil für das Regenwasser von 35% bis 45% aus.